Zur Beitrags-Übersicht
Innergemeinschaftliche Lieferungen

Steuerliche Risiken durch Commingling und Warenbewegungen bei Amazon FBA

image.alt.label

Steuerbefreiung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen: Datenverarbeitung für Amazon-Marktplatz-Unternehmen optimieren

Warenbewegungen im Amazon-FBA-Netzwerk und steuerliche Herausforderungen

E-Commerce-Unternehmen, die Amazon FBA oder ähnliche Fulfillment-Services nutzen, lagern ihre Waren in verschiedenen EU-Staaten. Dabei werden Produkte von einem Lager in ein anderes Lager in einem anderen Mitgliedstaat transportiert. Diese Warenbewegungen müssen steuerlich korrekt dokumentiert und gemeldet werden. Die Steuerbefreiung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen greift nur, wenn Nachweise vollständig vorliegen.

Ein zentrales Problem besteht darin, dass Amazon zwar Berichte über die Warenbewegungen der Produkte zwischen den Lagern bereitstellt, diese aber nicht direkt für steuerliche Zwecke genutzt werden können. Unternehmen müssen die Daten aufbereiten, um sie in den jeweiligen Ländern für die Zusammenfassenden Meldungen (ZM) und Umsatzsteuer-Erklärungen korrekt auszuweisen. Fehlende oder falsche Meldungen können zur Aberkennung der Steuerbefreiung führen.

Zusätzlich erschwert Commingling bei Amazon, also die Vermischung identischer Produkte verschiedener Unternehmen, die eindeutige Zuordnung einer innergemeinschaftlichen Lieferung. Wenn Amazon Bestände zusammenführt, kann es passieren, dass ein Produkt, das in einem bestimmten Land eingelagert wurde, durch eine Bestellung aus einem anderen Land versendet wird. Dadurch wird die ursprünglich steuerfrei gemeldete innergemeinschaftliche Lieferung nicht mehr eindeutig nachweisbar.

Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung: Voraussetzungen und Fallstricke

Damit eine Lieferung zwischen zwei EU-Ländern von der Umsatzsteuer befreit ist, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

      
  • Das Produkt wird physisch in ein anderes EU-Land transportiert.
  •   
  • Die Abnehmende verfügt über eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
  •   
  • Die Lieferung muss ordnungsgemäß dokumentiert werden, um den steuerfreien Charakter zu belegen.
Eine innergemeinschaftliche Lieferung erfolgt typischerweise im Rahmen eines Verkaufs an ein anderes Unternehmen (B2B). Eine innergemeinschaftliche Verbringung hingegen findet statt, wenn ein Unternehmen Waren ohne Verkauf von einem Lager in einem Mitgliedstaat in ein Lager in einem anderen Mitgliedstaat transportiert.

Steuerlich betrachtet, besteht ein enger Zusammenhang:

      
  • Die innergemeinschaftliche Verbringung wird im Abgangsland als innergemeinschaftliche Lieferung behandelt.
  •   
  • Im Empfangsland gilt sie als innergemeinschaftlicher Erwerb und muss dort gemeldet werden.
Fehlende oder fehlerhafte Nachweise können dazu führen, dass die Steuerbefreiung rückwirkend aberkannt wird. Dies führt nicht nur zu unerwarteten Steuerforderungen, sondern kann auch mit Zinsen und Strafzahlungen verbunden sein.

Commingling und steuerliche Herausforderungen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

Amazon bietet die Möglichkeit, identische Waren von verschiedenen Unternehmen zusammenzuführen, um die schnellstmögliche Lieferung an Endkundschaft zu gewährleisten. Diese Praxis wird als Commingling (Vermischung) bezeichnet.
Durch Commingling kann es jedoch zu steuerlichen Problemen kommen, insbesondere wenn sich die Abnehmenden in einem anderen EU-Land befinden. Dabei sind zwei Szenarien zu unterscheiden:

1. Commingling bei Business-to-Business-Verkäufen (B2B)

Ein Unternehmen verkauft ein Produkt an ein anderes Unternehmen mit gültiger Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in einem anderen EU-Land. Das Produkt wurde ursprünglich in Deutschland bei Amazon FBA eingelagert. Durch die Anwendung von Commingling entnimmt Amazon jedoch das gleiche Produkt aus einem Lager in Frankreich und liefert es direkt an die Abnehmenden.

Steuerlich bedeutet das:

      
  • Das Unternehmen hat eine innergemeinschaftliche Lieferung von Deutschland nach Frankreich gemeldet, aber die physische Lieferung fand von Frankreich aus statt.
  •   
  • Die ursprünglich gemeldete innergemeinschaftliche Lieferung entspricht nicht den tatsächlichen Warenbewegungen.
  •   
  • Das Finanzamt kann die Steuerbefreiung verweigern, da die Nachweise nicht mit der gemeldeten Lieferung übereinstimmen.
Um das Risiko zu minimieren, sollte sichergestellt werden, dass die innergemeinschaftliche Lieferung mit den tatsächlichen Geschäftsvorgängen übereinstimmt.

2. Commingling bei Verkäufen an private Verbrauchende (B2C)

Ein Unternehmen verkauft ein Produkt an eine Privatperson in Frankreich. Das Produkt wurde in Deutschland bei Amazon FBA eingelagert, aber durch Commingling entnimmt Amazon es aus einem Lager in Spanien und liefert es an die Endkundschaft.

Steuerlich bedeutet das:

      
  • Der Verkauf fällt unter das Konzept des innergemeinschaftlichen Fernverkaufs.
  •   
  • Die Umsatzsteuer muss im Bestimmungsland (Frankreich) abgeführt werden.
  •   
  • Falls das Unternehmen nicht in Frankreich registriert ist, muss die Lieferung über das OSS-Verfahren (One-Stop-Shop) abgewickelt werden.
Hier besteht das Risiko, dass die Meldung nicht korrekt erfolgt, da das Produkt nicht aus dem ursprünglich vorgesehenen Lager versendet wurde.

Lösung zur Umsatzsteuer-Compliance mit DutyPay

Um steuerliche Risiken zu vermeiden, setzen viele Unternehmen auf automatisierte Compliance-Services von DutyPay. Diese helfen dabei, die steuerlichen Pflichten effizient zu erfüllen:

Integration von Amazon zur automatischen Erfassung relevanter Geschäftsvorgangsdaten

Die Berichte von Amazon werden automatisch ins HubSystem geladen. Dort werden wichtige Geschäftsvorgänge, wie innergemeinschaftliche Verbringungen, identifiziert und so aufbereitet, dass sie direkt an die zuständigen Behörden übermittelt werden können.

Erstellung von Pro-forma-Rechnungen und Berichten zu Warenbewegungen

Jede innergemeinschaftliche Verbringung sowie andere grenzüberschreitende Warenbewegungen werden automatisch erfasst und dokumentiert. Für relevante Geschäftsvorgänge werden Pro-forma-Rechnungen und Berichte zu Warenbewegungen erstellt. Diese stehen im InvoiceHub sowohl als PDF-Dateien als auch als Daten-Tabellen (Excel-Tabellen) zur Verfügung.

Digitale Lösungen und Compliance-Services von DutyPay unterstützen E-Commerce-Unternehmen und deren Steuerberatungen dabei, Umsatzsteuer-Compliance sicherzustellen und finanzielle Risiken zu minimieren.

Übersetzungsstatus: Maschinelle Übersetzung

Impressum

DutyPay GmbH

Rummelstraße 11
67655 Kaiserslautern
Deutschland

Register-Informationen

Registergericht: Amtsgericht Kaiserslautern
Registernummer: HRB 31620
Umsatzsteuer-Id: DE293589759
Geschäftsführung: Dipl.-Wirtsch.-Ing. Alexander Gansel

Rechtliche Informationen

Die Inhalte der Webseite dienen nur zur Information und stellen keine Steuer-, Rechts- oder Unternehmensberatung dar. Wir übernehmen für externe Links keine Haftung. Für den Inhalt verlinkter Seiten sind ausschießlich deren Betreiber verantwortlich.

Diese Website verwendet keine Cookies.

Datenschutzerklärung

Nutzungsbedingungen

Weitere rechtliche Informationen