B2B-Verkauf nach Deutschland in der Kaffeesteuer
Warum B2B-Verkäufe von Kaffee nach Deutschland häufig scheitern
Beim B2B-Verkauf von Kaffee nach Deutschland bestehen häufig Unsicherheiten darüber, wer die Kaffeesteuer schuldet, wann die Kaffeesteuer entsteht und wer Anzeige- und Verfahrenspflichten erfüllen muss. Diese Unsicherheiten führen in der Praxis dazu, dass Abnehmende in Deutschland B2B-Verkäufe ablehnen oder Verkaufende im EU-Ausland B2B-Verkäufe nach Deutschland vermeiden. Ursache ist regelmäßig eine unklare Zuordnung der steuerlichen Verantwortung nach deutschem Recht.
Anwendung der Kaffeesteuer bei innergemeinschaftlichen B2B-Verkäufen
Kaffee unterliegt in Deutschland der Kaffeesteuer, wenn er zu gewerblichen Zwecken aus einem anderen Mitgliedstaat in das deutsche Steuergebiet gelangt. Die steuerliche Beurteilung richtet sich nach § 17 Kaffeesteuergesetz.
Einordnung der Kaffeesteuer im Steuerrecht
Die Kaffeesteuer ist eine nationale Verbrauchsteuer nach deutschem Recht. Sie ist nicht Bestandteil des Umsatzsteuerrechts. Im Umsatzsteuerrecht wird Kaffee nicht als verbrauchsteuerpflichtige Ware im Sinne des § 1a Absatz 5 Umsatzsteuergesetz eingeordnet.
Bezug zu gewerblichen Zwecken als steuerlicher Anknüpfungspunkt
Die Kaffeesteuer entsteht durch den Bezug zu gewerblichen Zwecken. Steuerschuldner ist die Kaffee-Beziehende.
Als Kaffee-Beziehende gilt, wer den Kaffee im deutschen Steuergebiet in Empfang nimmt oder den Kaffee außerhalb des deutschen Steuergebiets in Empfang nimmt und ihn anschließend in das deutsche Steuergebiet befördert oder befördern lässt. Maßgeblich ist die tatsächliche physische Sachherrschaft über den Kaffee.
Die Stellung als Beziehende knüpft nicht an den Kaufvertrag an
Für die Kaffeesteuer ist nicht der Abschluss eines Kaufvertrags maßgeblich. Maßgeblich ist ausschließlich die In-Empfang-Nahme des Kaffees. Der Verkauf von Kaffee begründet für sich genommen keine Stellung als Beziehende.
Regelfall beim B2B-Verkauf
Beim Regelfall eines B2B-Verkaufs wird der Kaffee von den Verkaufenden aus dem anderen Mitgliedstaat versendet und von den Abnehmenden im deutschen Steuergebiet in Empfang genommen. Die Abnehmenden werden Kaffee-Beziehende und Steuerschuldner. Die Verkaufenden werden nicht Kaffee-Beziehende.
Beispiel zum Regelfall beim B2B-Verkauf
Ein Unternehmen in Italien verkauft Kaffee an ein Unternehmen in Deutschland. Der Kaffee wird direkt an die Abnehmenden in Deutschland geliefert. Der Kaffee wird im deutschen Steuergebiet in Empfang genommen. Die Abnehmenden sind Kaffee-Beziehende und Steuerschuldner.
Abweichungen vom Regelfall beim B2B-Verkauf
Abweichungen vom Regelfall beim B2B-Verkauf führen zu erhöhten steuerlichen Risiken, wenn die Rollen nicht eindeutig bestimmt sind. Verkaufende in einem anderen Mitgliedstaat können nur dann selbst Kaffee-Beziehende werden, wenn der Kaffee nicht zur Erfüllung eines konkreten B2B-Verkaufs nach Deutschland gelangt.
Voraussetzungen für eine Stellung als Beziehende der Verkaufenden
Die Verkaufenden werden nur dann Kaffee-Beziehende, wenn sie den Kaffee außerhalb Deutschlands in eigener Sachherrschaft halten und den Kaffee auf eigenes wirtschaftliches Risiko in das deutsche Steuergebiet verbringen.
Beispiel zur eigenständigen Verbringung beim B2B-Verkauf
Ein Unternehmen in Italien verbringt Kaffee aus einem eigenen Lager in Italien in ein eigenes Lager in Deutschland. Bei der Verbringung besteht kein konkreter B2B-Verkauf. Die Verkaufenden nehmen den Kaffee selbst in Empfang. Die Verkaufenden werden Kaffee-Beziehende und melden die Kaffeesteuer an.
Abgrenzung zum Versandhandel
Wird Kaffee im Rahmen eines Verkaufs an Abnehmende geliefert, die nicht als gewerbliche Beziehende auftreten, liegt Versandhandel nach § 18 Kaffeesteuergesetz vor. In diesem Fall werden die Verkaufenden Steuerschuldner. Die Verkaufenden müssen eine steuerliche Vertretung im deutschen Steuergebiet bestellen. Dieser Fall ist vom B2B-Verkauf nach § 17 Kaffeesteuergesetz strikt zu unterscheiden.
Besitz als Auffangtatbestand bei Verfahrensverstößen
Wird das Anzeigeverfahren nach § 17 Absatz 4 Kaffeesteuergesetz nicht eingehalten, kann die Kaffeesteuer bei der Person entstehen, die den Kaffee tatsächlich in Besitz hält, während er sich im deutschen Steuergebiet befindet. Maßgeblich ist die physische Sachherrschaft. Diese Auslegung wurde durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs bestätigt.
ECLI:DE:BFH:2025:U.141025.VIIR13.23.0
Vertretung bei der Durchführung der Verfahren
Kaffee-Beziehende können sich bei der Durchführung der Anzeige- und Anmeldeverfahren nach der Abgabenordnung vertreten lassen. Die Steuerschuld verbleibt bei den Kaffee-Beziehenden.
Ergebnis für den B2B-Verkauf nach Deutschland
Beim B2B-Verkauf nach Deutschland ist sicherzustellen, dass die Kaffee-Beziehenden eindeutig bestimmt sind, die Anzeige vor der Verbringung erfolgt und die Sachherrschaft klar zugeordnet ist. Dies ist Voraussetzung für die ordnungsgemäße Erfüllung der Kaffeesteuerpflicht.
Übersetzungsstatus: Ausgangssprache