Zur Beitrags-Übersicht
One-Stop-Shop-Umsatzsteuer-Erklärung

Die One-Stop-Shop-Umsatzsteuer-Erklärung in der Europäischen Union im Überblick

image.alt.label

Seit 01. Juli 2021 können sich Unternehmen mit Sitz innerhalb der Europäischen Union für den One-Stop-Shop registrieren und die OSS-Umsatzsteuer-Erklärung (auch: OSS-Meldung) für innergemeinschaftliche Fernverkäufe sowie Dienstleistungen über eine zentrale Online-Plattform national übermitteln.

Dieser Fachbeitrag bietet einen Überblick sowie nützliche Informationen rund um das Thema One-Stop-Shop.

Unterscheidung zwischen innergemeinschaftlichem Fernverkauf und Inlands-Verkauf

Verkäufe sind in zwei Kategorien aufgeteilt:

Inlands-Verkauf: Der Begriff Inlands-Verkauf bezeichnet alle Verkäufe an Endkunden innerhalb eines Landes, ohne Überschreitung einer Grenze.

Innergemeinschaftlicher Fernverkauf: Der Begriff innergemeinschaftlicher Fernverkauf bezeichnet alle grenzüberschreitenden Verkäufe an Endkunden innerhalb der Europäischen Union

Einführung einer EU-weiten Lieferschwelle

Vor Einführung des One-Stop-Shops hatte jedes EU-Land seine eigene Lieferschwelle.

Vor Einführung des One-Stop-Shops hatte jedes Land innerhalb der Europäischen Union seine eigene Lieferschwelle. Diese individuellen Lieferschwellen wurden zum 01.07.2021 durch eine EU-weite Lieferschwelle in Höhe von 10.000 Euro (netto) ersetzt.

Zur Ermittlung, ob die EU-weite Lieferschwelle überschritten wurde, müssen Unternehmen alle ihre innergemeinschaftlichen Fernverkäufe sowie Dienstleistungen einbeziehen.

Hierzu werden im ersten Schritt alle innergemeinschaftlichen Fernverkäufe sowie Dienstleistungen eines Kalenderjahres zusammengerechnet, bis man entweder am Ende des Kalenderjahres unter 10.000 EUR netto angekommen ist oder die EU-weite Lieferschwelle unterjährig an einem Tag überschritten hat.

Ist die EU-weite Lieferschwelle überschritten und es wurde noch keine Registrierung zum One-Stop-Shop eingereicht, ist der nächste Verkauf im Bestimmungs-Land steuerpflichtig.

Unerheblich hierbei ist die Höhe des Verkaufs.

Registrierung zum One-Stop-Shop

Die Teilnahme am One-Stop-Shop-Verfahren ist grundsätzlich freiwillig und erfolgt bei der zuständigen Behörde im Land des Unternehmens-Sitzes.

In den meisten Fällen ist die Registrierung über ein Onlineportal einzureichen. Je nach Land muss zuerst ein Zugang zu diesem Onlineportal durch die Erstellung eines Onlinekontos oder durch die Beantragung eines digitalen Zertifikates angelegt werden.

Wichtig zu beachten ist, dass die Registrierung für den One-Stop-Shop zum nächstmöglichen Quartal erfolgen kann. Eine rückwirkende Registrierung ist in der Regel ausgeschlossen.

Besonderheit Organschaft

Ist das Unternehmen in einer Organschaft, so ist der Organträger für den One-Stop-Shop zu registrieren. Über den Organträger erfolgt auch die Einreichung der OSS-Meldung der Organschaften.

Inlands-Verkäufe sind weiterhin über die lokale Umsatzsteuer-Meldung zu übermitteln

Wenn bei einem Verkauf von Waren oder beim Erbringen einer Dienstleistung Abgangs- und Bestimmungs-Land identisch sind, ist diese Geschäftsvorgänge über die lokale Steuermeldung des Abgangs-Landes anzumelden und die fällige Steuer dort zu entrichten.

Nutzung von Warenlagern innerhalb der Europäischen Union

Die Nutzung eines Warenlagers innerhalb der Europäischen Union ist eine auslösende Bedingung für die steuerliche Registrierung im Land des Warenlagers.

Innergemeinschaftliche Warenbewegungen zwischen zwei Warenlagern müssen weiterhin mit den lokalen Umsatzsteuer-Meldungen sowohl im Abgangs-Land als auch im Bestimmungs-Land eingereicht werden.

Steuerliche Registrierungen vor dem 01.07.2021 sind weiterhin gültig

Wurde bereits vor dem 01.07.2021 eine steuerliche Registrierung im Ausland erwirkt, bleibt diese weiterhin bestehen, auch wenn alle innergemeinschaftlichen Fernverkäufe über die OSS-Meldung eingereicht werden.

Das bedeutet, dass weiterhin Umsatzsteuer-Meldungen fristgerecht eingereicht werden müssen. Auch Null-Meldungen müssen fristgereicht eingereicht werden, wenn keine Warenbewegungen, Inlands-Verkäufe oder sonstige meldepflichtige Geschäftsvorgänge getätigt wurden.

Die Meldepflicht im Bestimmungs-Land endet mit der steuerlichen Deregistrierung.

Unternehmen sollten prüfen, ob eine umsatzsteuerliche Registrierung weiterhin benötigt wird.

Ausschluss aus dem One-Stop-Shop

Unternehmen können von Behörden an der Teilnahme am One-Stop-Shop wegen Pflicht-Verletzung ausgeschlossen werden.

Zu den Pflichten gehören unter anderem die fristgerechte Einreichung der OSS-Meldung sowie die fristgerechte Zahlung der fälligen Umsatzsteuer.

Zuständige Behörden informieren betroffene Unternehmen in der Regel schriftlich, die wegen Pflicht-Verletzung vom One-Stop-Shop ausgeschlossen werden.

Übersetzungsstatus: Ausgangs-Sprache

Impressum

DutyPay GmbH

Rummelstraße 11
67655 Kaiserslautern
Deutschland

Register-Informationen

Registergericht: Amtsgericht Kaiserslautern
Registernummer: HRB 31620
Umsatzsteuer-Id: DE293589759
Geschäftsführung: Dipl.-Wirtsch.-Ing. Alexander Gansel

Kontakt-Informationen

Telefon- oder Video-Konferenz buchen
E-Mail: zentrale@dutypay.eu
De-Mail: mail@de-mail.dutypay.eu

Rechtliche Informationen

Die Inhalte der Webseite dienen nur zur Information und stellen keine Steuer-, Rechts- oder Unternehmensberatung dar. Wir übernehmen für externe Links keine Haftung. Für den Inhalt verlinkter Seiten sind ausschießlich deren Betreiber verantwortlich.

Diese Website verwendet keine Cookies.

Datenschutz-Erklärung

Weitere rechtliche Informationen